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Städteregion Aachen Gesetz§ 4 Rechtsstellung der Stadt Aachen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29958/4#abs-1 (1) Die Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Sie ist zugleich regionsangehörig im Sinne von § 5 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29958/4#abs-2 (2) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisangehörige Gemeinde im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29958/4#abs-3 (3) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisfreie Stadt im Sinne von § 88 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.