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Städteregion Aachen Gesetz

§ 3 Rechtsstellung der Städteregion Aachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29958/3#abs-1 (1) Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29958/3#abs-2 (2) Der Kreistag führt die Bezeichnung „Städteregionstag“, der Kreisausschuss führt die Bezeichnung „Städteregionsausschuss“ und der Landrat führt die Bezeichnung „Städteregionsrat“.

§ 2 § 4