Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht
Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht§ 1 Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz
Stand: 26.08.2026
Vollzugsbehörde nach § 5 Absatz 1 des Vereinsgesetzes ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.