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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht aus.

§ 1 § 3