Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über …§ 2
Stand: 26.08.2026
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht aus.