Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-GOSt
APO-GOSt§ 31 Verfahren bei Nichtzulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/31#abs-1 (1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/31#abs-2 (2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 APO-GOSt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 19.03.2014 – 19 B 148/14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.