(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.