Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-GOSt
APO-GOSt§ 16 Notenstufen und Punkte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/16#abs-1 (1) Die in der Einführungsphase erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/16#abs-2 (2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der
Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:
Note
Punkte nach
Notentendenz
Notendefinition
sehr gut
(15 – 13 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
gut
(12 – 10 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
befriedigend
(9 – 7 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.
ausreichend
(6 – 5 Punkte)
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.
schwach ausreichend
(4 Punkte)
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)
mangelhaft
(3 – 1 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend
(0 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden.