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APO-GOSt

§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/1#abs-2 (2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/1#abs-3 (3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der Qualifikationsphase. Der Pflichtunterricht umfasst insgesamt 102 Wochenstunden. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

§ 2