nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 NW_29852 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

APO-GOSt  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

(3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der Qualifikationsphase. Der Pflichtunterricht umfasst insgesamt 102 Wochenstunden. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

---

Zitiervorschlag: § 1 NW_29852 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
