Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 11 Landschaftsausschuss
Stand: 26.08.2026
Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Betriebe, soweit sie nicht
- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
- dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde, dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
- dem Direktor/der Direktorin des LWL gem. § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind
oder
- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.