Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …

§ 11 Landschaftsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Betriebe, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde, dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor/der Direktorin des LWL gem. § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind

oder

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 10 § 12