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# § 11 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Landschaftsausschuss

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Betriebe, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde, dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor/der Direktorin des LWL gem. § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind

oder

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/11

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