Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land …

Art 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29773/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29773/2#abs-2 (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen und bei Stichtagsfristen nach der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Art 1 Art 3