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KHZVV

§ 13 Aufhebung bestehender Verordnungen, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/13#abs-1 (1) Die Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG) vom 28. Januar 1986 (GV. NRW. S. 67) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bis zum Ende der vorgesehenen Amtsperiode am 31. Dezember 2009 im Amt bleiben sowie für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Schiedsstelle anhängig sind, die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung weiter gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/13#abs-2 (2) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass § 1 Absatz 1 KHZV für Investitionen aufgrund der Investitionsprogramme einschließlich desjenigen für das Jahr 2005 weiter gilt.

§ 12 § 14