Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ökokonto VO
Ökokonto VO§ 7 Naturräumliche Regionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/7#abs-1 (1) Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die entsprechenden Kompensationsräume sind in Anlage 2 dieser Verordnung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/7#abs-2 (2) Im Grenzbereich der Kompensationsräume können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte abweichend von Absatz 1 einen gemeinsamen projektbezogenen Kompensationsraum bilden, wenn die Entscheidung auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts geeigneter Flächen- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt.