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# § 7 NW_29583 (Nordrhein-Westfalen) — Naturräumliche Regionen

Ökokonto VO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die entsprechenden Kompensationsräume sind in Anlage 2 dieser Verordnung enthalten.

(2) Im Grenzbereich der Kompensationsräume können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte abweichend von Absatz 1 einen gemeinsamen projektbezogenen Kompensationsraum bilden, wenn die Entscheidung auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts geeigneter Flächen- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_29583 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/7

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