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Ökokonto VO

§ 4 Durchführung und Erhaltung der Kompensationsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/4#abs-1 (1) Ausführung und Finanzierung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen obliegen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/4#abs-2 (2) Beginn und Abschluss der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der unteren Landschaftsbehörde zu prüfen (Abnahme).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/4#abs-3 (3) Die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen sind bis zu ihrer Abbuchung aus dem Ökokonto zu erhalten und zu pflegen. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) § 17 Absatz 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 33 Absatz 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 Landschaftsgesetz) die Vorschriften von § 4a Abs. 9 Landschaftsgesetz sowie § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz.

§ 3 § 5