Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im …§ 5
Stand: 26.08.2026
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4) außer Kraft.