Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im …§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29528/4#abs-1 (1) Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin der Universität Bochum, die im Rahmen der Ausbildung der Studierenden gemäß der Approbationsordnung an den Krankenhäusern, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind, tätig sind, sind befugt, die Bezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29528/4#abs-2 (2) Die Führbarkeit setzt voraus, dass die außerplanmäßige Professur auf der Grundlage eines Verfahrens verliehen worden ist, welches in der Qualitätssicherung einem Berufungsverfahren nach § 38 des Hochschulgesetzes gleichwertig ist, und die Universität dies festgestellt hat.