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SOLAS-Ausführungsvereinbarung

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29513/6#abs-1 (1) Die Kosten der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung werden nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung über die Kostenerstattung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen vom Bund erstattet. Die Vereinbarung über die Kostenerstattung bestimmt die zu berücksichtigenden Kostentatbestände. Die dort vorgegebene Anzahl der Personalstunden für den Personaleinsatz wird im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmals zum 01. Januar 2010, überprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29513/6#abs-2 (2) Für Schäden, die dem Bund aufgrund fehlerhaften Verhaltens von Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen selbst entstehen oder die er gegenüber Dritten zu ersetzen hat, leistet Land Nordrhein-Westfalen in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich haftet oder nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen von seinen Bediensteten Ersatz verlangen kann.

§ 5 § 7