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Badegewässerverordnung§ 13 Berichterstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/13#abs-1 (1) Die zuständige Behörde meldet der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/13#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/13#abs-3 (3) Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten nach Absatz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/13#abs-4 (4) Die oberste Wasserbehörde liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.