Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 43a Leistungen nach dem SGB XIV
Stand: 26.08.2026
Die Unfallkasse erbringt für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2024 die Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage von §§ 46 in Verbindung mit 57 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils aktuellen Fassung in den Fällen, in denen die im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – im Einzelnen geregelten leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfsmittelgewährung vorliegen.
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen