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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 43a Leistungen nach dem SGB XIV

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Unfallkasse erbringt für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2024 die Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage von §§ 46 in Verbindung mit 57 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils aktuellen Fassung in den Fällen, in denen die im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – im Einzelnen geregelten leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfsmittelgewährung vorliegen.

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43 § 44