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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 4 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 3 § 5