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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 27 Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. Sämtliche Amtshandlungen gemäß § 5a der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist, sind Bestandteil der Untersuchungen auf Mykotoxine gemäß Anlage 2 auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes.

§ 26 § 28