Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHGG NRW
KHGG NRW§ 4 Kind im Krankenhaus
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/4#abs-1 (1) Den Belangen kranker Kinder mit ihrem Bedürfnis nach besonderer Zuwendung ist in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Das Krankenhaus hat im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Kindern eine Begleitperson aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/4#abs-2 (2) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Schulträger die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.