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KHGG NRW

§ 31a Unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/31a#abs-1 (1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/31a#abs-2 (2) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/31a#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§ 31 § 32