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Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der …

§ 5b Belastungsausgleich für die Vergangenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen während des Evaluationsverfahrens gemäß § 5 erhalten die Kreise und kreisfreien Städte spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 1.500.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise und kreisfreien Städte am Belastungsausgleich des Jahres 2010.

§ 5a § 6