Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der …

§ 5a Belastungsausgleich ab dem 1. Januar 2011

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-1 (1) Ab dem 1. Januar 2011 werden die Jahresdurchschnittskosten für Beamte gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 auf 46.946 Euro pro Vollzeitäquivalent und für Nachersatz gemäß § 4 Absatz 8 auf 58.983 Euro pro Vollzeitäquivalent festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-2 (2) Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 und die Kostenfolgeabschätzung ergeben sich aus der Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-3 (3) Die fiktiven gesamten Personalkosten gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2011 durch Multiplikation der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente der Anlage 3 mit dem Jahresdurchschnittsbetrag für Nachersatz von 58.983 Euro ermittelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-4 (4) Neben dem Zuschlag gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz erhalten die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 einen weiteren Zuschlag in Höhe von 5 % der fiktiven gesamten Personalkosten als Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-5 (5) Der Abzugsbetrag gemäß § 4 Absatz 4 entfällt ab dem Jahr 2011.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-6 (6) Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 werden auf der Grundlage der Erfahrungen der Jahre 2008 bis 2011 geschätzt und ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen. Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Gebühren von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben und an das Land weitergeleitet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-7 (7) Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten Personalverteilung. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-8 (8) Die Jahresdurchschnittskosten gemäß Absatz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11/A12 bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29444/5a#abs-9 (9) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, den interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen gemäß Absatz 7 Satz 2 und die Anpassungen gemäß Absatz 8 durch Rechtsverordnung zu regeln. § 4 Absatz 11 gilt entsprechend.

§ 5 § 5b