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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 9 Ausbildungsveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/9#abs-1 (1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/9#abs-2 (2) Ausbildungsveranstaltungen sind:

1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen Qualifikationen

2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.

Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

§ 8 § 10