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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt§ 15 Prüfungsleistungen, Termine
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/15#abs-1 (1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:
1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,
2. einer mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/15#abs-2 (2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.