Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 15 Prüfungsleistungen, Termine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/15#abs-1 (1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:

1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,

2. einer mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/15#abs-2 (2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.

§ 14 § 16