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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 13 Prüfungsmaßstab

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt.

§ 12 § 14