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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/1#abs-1 (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 vom 4. März 2024 (ABl. L 2024/782, 31.5.2024), geändert worden ist, um.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/1#abs-2 (2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/1#abs-3 (3) Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen, entsprechende Anwendung, wenn

1. die Lehramtsbefähigungen auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und

2. die Inhaberin oder der Inhaber der Lehramtsbefähigung Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben.

Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu erbringen durch

1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache,

2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird oder

3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2, das vom Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/1#abs-4 (4) Die Anerkennungsbehörde eröffnet das Anerkennungsverfahren auch dann, wenn ein Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 auf dem Niveau C1 vorliegt. Ergibt die Prüfung der Anerkennungsbehörde, dass keine wesentlichen Unterschiede gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stellt die Anerkennungsbehörde den Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 durch Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sicher. Sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erforderlich, gilt der Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit dem Bestehen der Ausgleichsmaßnahme als erbracht.“

§ 2