Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land …

Art 11 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens.

Art 10 Art 12