Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem …§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29301/13#abs-1 (1) Der Staatsvertrag tritt mit Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29301/13#abs-2 (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
___________________
1 im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
2 im Sinne von § 10 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
3 im Sinne von § 10 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
4 im Sinne von § 8 b HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
5 im Sinne von § 4 Statistikregistergesetz gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6 im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
7 im Sinne von § 10 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
8 im Sinne von § 53 HRV-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel, den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Brüssel, den 30. November 2006
Für den Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg
Senator L ü d e m a n n
Präses der Justizbehörde