Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 4. April 2007

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 4. April 2007

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t

Staatsvertrag

zwischen

der Freien Hansestadt Bremen

und

dem Land Nordrhein-Westfalen

über

die Übertragung von Aufgaben

nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch

zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen

Registerportals der Länder

Die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senat,

dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§ 1