Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt.

Teil 2

Gemeinsames Prüfungsamt

§ 5 § 7