Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29263/3#abs-1 (1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29263/3#abs-2 (2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.

§ 2 § 4