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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29255/4#abs-1 (1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29255/4#abs-2 (2) Das für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und Integration

§ 3