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Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.

§ 4 § 6