Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …§ 5
Stand: 26.08.2026
Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.