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§ 5 NW_29237 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.