Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Im Übrigen gelten die in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung getroffenen Regelungen.

§ 3 § 5