Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und …

§ 2

Stand: 16.05.2006

Nordrhein-Westfalen

Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.

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