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Betriebssatzung für die LVR-InfoKom

§ 12 Jahresabschluss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/12#abs-1 (1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/12#abs-2 (2) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/12#abs-3 (3) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.

§ 11 § 13