Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-Weiterbildung-ÖGW
VO-Weiterbildung-ÖGW§ 3 Leitung der praktischen Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.