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§ 3 NW_28972 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung der praktischen Weiterbildung

VO-Weiterbildung-ÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.