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§ 3 VO-Weiterbildung-ÖGW (Nordrhein-Westfalen) — Leitung der praktischen Weiterbildung

VO-Weiterbildung-ÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 11.06.2005 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.