Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsgesetz Nordrhein-WestfalenSchlussformel
Stand: 26.08.2026
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Schule, Jugend, und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
Zusatz:
(§ 3 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))
(aufgehoben)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/schlussformel#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/schlussformel#abs-2 (2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/schlussformel#abs-3 (3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/schlussformel#abs-4 (4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.
Achtung! Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010:
1. § 5 Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, § 2 Nummer 2 und § 2 Nummer 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Vorschriften dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind und die nicht in einem Fachgesetz fort gelten, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.“