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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/2#abs-1 (1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/2#abs-2 (2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/2#abs-3 (3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/2#abs-4 (4) In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes anzunehmen, sobald das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen hat und die Bekanntmachung zur Einleitung des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens im Sinne des Raumordnungsgesetzes erfolgt ist.

§ 1 § 3