Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 34 Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/34#abs-1 (1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann die Gemeinde bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anfragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/34#abs-2 (2) Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken auf der Basis des aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Planungsstandes nicht erhoben werden.