Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Programmbeschwerden § 42 LMG NRW - Beschwerdesatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei …§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28953/1#abs-1 (1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, in denen die Verletzung der Programmgrundsätze (§ 31 LMG NRW), der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV), der Vorschriften über die Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)) und der Vorschriften über das Sponsoring (§ 8 RStV) behauptet wird, an den Veranstalter zu wenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28953/1#abs-2 (2) Veranstalter im Sinne dieser Satzung sind alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28953/1#abs-3 (3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für lokalen Hörfunk sowie für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen bzw. Hochschulen und bei öffentlichen Veranstaltungen entsprechend.