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§ 1 NW_28953 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz und Geltungsbereich

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Programmbeschwerden § 42 LMG NRW - Beschwerdesatzung -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, in denen die Verletzung der Programmgrundsätze (§ 31 LMG NRW), der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV), der Vorschriften über die Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)) und der Vorschriften über das Sponsoring (§ 8 RStV) behauptet wird, an den Veranstalter zu wenden.

(2) Veranstalter im Sinne dieser Satzung sind alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für lokalen Hörfunk sowie für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen bzw. Hochschulen und bei öffentlichen Veranstaltungen entsprechend.