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VO zu § 96 Abs. 5 SchulG

§ 1 Durchschnittsbetrag, Eigenanteil

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/1#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/1#abs-2 (2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/1#abs-3 (3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/1#abs-4 (4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/1#abs-5 (5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.

§ 2